Antrag der SPD-Fraktion zur Schaffung einer Freiflächengestaltungssatzung einstimmig beschlossen

Maria Wirnitzer

13. Februar 2017

In der Gemeinderatssitzung vom 9. März wurde der Antrag der SPD-Fraktion zur Schaffung einer Freiflächengestaltungssatzung beschlossen.

Im Folgenden der Sachvortrag des Gemeinderatsmitglieds Maria Wirnitzer:

Wie ganz deutlich sichtbar hat in unserer Gemeinde in den letzten Jahren sehr viel Nachverdichtung stattgefunden und ein Ende ist nicht abzusehen. In Gärten mit bisher einem Einfamilienhaus stehen jetzt 4 Einfamilienhäuser, Reihenhäuser oder Mehrfamilienhäuser. Der Siedlungsdruck im Speckgürtel macht es attraktiv, auch das letzte Stück Garten mit Bebauung zu versehen oder zu versiegeln.

Dagegen können wir so gut wie nicht vorgehen. Wir haben kaum Steuerungsmöglichkeiten, abgesehen in Gebieten mit Bebauungsplänen, die neu aufgestellt werden wie z.B. für die Hochwaldsiedlung, allerdings verbunden mit einem riesigen Zeitaufwand.

Für die übrigen Gebiete gibt es keine Regelung bei Neubebauung der Grundstücke, wenigstens die verbleibenden Restflächen ansprechend zu gestalten. Neben dem Gebäude selbst, trägt ja die Gestaltung des Umfeldes wesentlich zum Erscheinungsbild eines Ortes bei. Die Art der Einfriedung, das Maß der Versiegelung, die Gärten, die Bäume, sie sind es, die maßgeblich die Außenwirkung und das Ortsbild prägen.

Der Gartenstadtcharakter droht unwiederbringlich verloren zu gehen, wenn keine Anstrengungen unternommen werden, die Qualität der Freiflächen sicherzustellen.

Wir können natürlich weiter zusehen, wie sich das Ortsbild negativ verändert oder versuchen, positiv einzuwirken. Eine Möglichkeit einzuwirken wäre die Umsetzung einer Freiflächengestaltungssatzung, als Instrument, die Auswirkungen dieser unschönen Entwicklungen wenigstens abzumildern.

Es gibt Gemeinden, die schon sehr lange eine Satzung haben. Die Landeshauptstadt München seit 1996, wo sie sich bestens bewährt hat und keiner auf die Idee käme, sie abzuschaffen – außer vielleicht Bauträger.

Welche Auswirkungen es mittlerweile hat, dass wir bisher in unserer Gemeinde keine Freiflächengestaltungsatzung haben, sieht man ganz deutlich. Ich will zwei Beispiele nennen:
1. Hässliche Garagenhöfe, wie in der Karl-Böhm-Straße oder in der Blumenstraße, hier gleich mehrere nebeneinander.
Hätten wir eine Satzung mit entsprechender Vorgabe, könnten wir für die Flachdächer der Garagen eine Dachbegrünung fordern, für fensterlose Fassaden eine Fassadenbegrünung oder einen Baum. So können wir gar nichts fordern. Statt dessen haben wir in diesen Garagenhöfen monotones Grau, Belagsflächen, nicht einmal versickerungsfähig und Fertiggaragen, ohne eine Spur von Bepflanzung.
2. Einfriedungen Weil kaum noch Abstandsflächen vorhanden sind, braucht es natürlich Gabionenwände, um sich vor Einblicken zu schützen.
Hätten wir eine Freiflächengestaltungssatzung, die auch die Art der Einfriedung regelt, wäre auf einem Grundstück im Fuchsweg eine umlaufende Glaswand 2 m hoch aus Milchglasscheiben mit poliertem Basalt nicht zulässig. So können wir gar nichts machen.

Die Frage letztendlich, die wir uns alle stellen müssen, ist: Wie lassen sich Nachverdichtung, die sich im Grunde nicht verhindern lässt und an mancher Stelle sogar gewollt wird und der Erhalt von Grün mit der Schaffung von neuen Grünstrukturen zusammenbringen, so dass die Auswirkungen der dichten Bebauung abgemildert werden können.

Hier kommt die Freiflächengestaltungssatzung zum Tragen. Es ist höchste Zeit, das Thema anzugehen.

Ziel der Satzung sollte sein eine ausreichende Begrünung der Baugrundstücke sicherzustellen, um den Gartenstadtcharakter, der uns ja allen wichtig ist, zu schützen und die Versiegelung zu begrenzen, auch als Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung.

Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt mit dem Arbeitskreis Grünkonzept eine Freiflächengestaltungssatzung zu erarbeiten und dem Gemeinderat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Diese Satzung soll für das gesamte Gemeindegebiet der unbebauten Flächen bebauter Grundstücke und für die Begrünung baulicher Anlagen sowie der Einfriedungen gelten.

Sie ist auf Vorhaben anzuwenden, für die nach Inkrafttreten der Satzung ein Bauantrag gestellt wird sowie bei Freistellungsverfahren.

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